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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 14.03.2003, Aktenzeichen: W XV 799/02 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: W XV 799/02

Beschluss vom 14.03.2003


Leitsatz:Bei der Feststellung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nach § 44 Abs. 6 LwAnpG sind Verbindlichkeiten, die von der Treuhandanstalt übernommen worden sind, nicht eigenkapitalerhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schuldübernahme vor oder nach der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz erfolgte.
Rechtsgebiete:LwAnpG
Vorschriften:LwAnpG § 44 Abs. 6,
Verfahrensgang:AG Chemnitz 14 XV 03/98 vom 30.05.2002

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