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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 14.03.2002, Aktenzeichen: 15 W 409/01 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 15 W 409/01

Beschluss vom 14.03.2002


Leitsatz:1. Über einen Anspruch auf Verzinsung überzahlter Gebühren für Eintragungen ins Handelsregister ist im Verfahren nach der Kostenordnung zu entscheiden.

2. In den Voraussetzungen von Bereicherungszinsen entsprechend § 818 Abs. 1 BGB im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (hier: Verzinsung überzahlter Handelsregistergebühren).
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 17 Abs. 2, KostO § 17 Abs. 4, KostO § 818 Abs. 1,
Stichworte:Überzahlung Handelregistergebühren, Verzinsung, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch,
Verfahrensgang:LG Dresden 43 T 35/00 vom 08.02.2001

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