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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 13.12.2002, Aktenzeichen: 10 UF 724/02 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 10 UF 724/02

Beschluss vom 13.12.2002


Leitsatz:1. Auch die Rücknahme eines Prozesskostenhilfeantrages für eine beabsichtigte Klage kann die Verzugswirkungen des § 1613 BGB entfallen lassen; dies gilt jedoch nicht rückwirkend.

2. Unterhalt kann auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit gefordert werden, wenn die Mahnung oder die Aufforderung nach § 1613 BGB eine erhebliche Zuvielforderung enthält.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB §§ 286 ff., BGB § 1613,
Verfahrensgang:AG Hohenstein-Ernstthal 1 F 0318/02 vom 23.09.2002

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