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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 13.10.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 49/05 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 3 Ws 49/05

Beschluss vom 13.10.2005


Leitsatz:Die Leistung eines Sachverständigen für die Vorbereitung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens ist einer Honorargruppe der Anlage 1 zu § 9 JVEG nach billigem Ermessen zuzuordnen. Rechnet der anthropologische Sachverständige außergerichtlich und außerbehördlich mit einem Stundensatz von 120,00 EUR ab, ist eine Vergütung in Anlehnung an die Honorargruppe 6 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG mit einem Stundensatz von 75,00 EUR angemessen.
Rechtsgebiete:JVEG
Vorschriften:JVEG § 9 Abs. 1 S. 1,
Verfahrensgang:AG Hohenstein-Ernstthal 5 OWi 530 Js 38614/04
LG Chemnitz 1 Qs 50/05 vom 14.06.2005

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