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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 13.05.2003, Aktenzeichen: 11 W 586/03 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 11 W 586/03

Beschluss vom 13.05.2003


Leitsatz:1. Alle Zustellungen im Parteibetrieb müssen durch den Gerichtsvollzieher vermittelt werden, auch die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein.

2. Stellt der Prozessbevollmächhtigte der Partei selbst durch Einschreiben Rückschein zu, kann dieser Mangel geheilt werden durch den Nachweis, dass der Gegner die Sendung erhalten hat.

3. Der Nachweis der Kenntnis heilt den Zustellungsmangel auch für die Vollstreckung eines Arrestes und einer einstweiligen Verfügung.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 192 n.F., ZPO § 189 n.F., ZPO § 887,
Stichworte:Zustellung, Mangel, Heilung, Kenntnis,
Verfahrensgang:LG Leipzig 7 O 7413/02 vom 26.02.2003

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