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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 13.02.2002, Aktenzeichen: 22 UF 562/01 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 22 UF 562/01

Beschluss vom 13.02.2002


Leitsatz:1. Endet das Rechtsmittelverfahren durch frühzeitige Rücknahme der Berufung gegen den Scheidungsausspruch, kommt wegen geringen Umfangs bei der Streitwertbemessung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG ein Abschlag von dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 GKG) in Betracht. Erfolgt die Rücknahme nach Terminsbestimmung aber geraume Zeit vor dem vorgesehenen Termin, kann ein Abzug von 20% angemessen sein.

2. Anders als Sozialhilfe gehört Arbeitslosenhilfe zum Einkommen i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 12 Abs. 2,
Stichworte:Streitwert, Scheidung, Berufungsrücknahme, Arbeitslosenhilfe,
Verfahrensgang:AG Leipzig 30 F 1383/96

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