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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 12.02.2002, Aktenzeichen: 22 WF 470/00 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 22 WF 470/00

Beschluss vom 12.02.2002


Leitsatz:Die in § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO bestimmte Frist beginnt, wenn einem Scheidungsantrag gemäß § 628 ZPO vor der Entscheidung über eine Folgesache - hier Versorgungsausgleich - stattgegeben wird, nicht bereits mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, sondern erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Folgesache, oder wenn in der Folgesache eine "sonstige Beendigung des Verfahrens" eintritt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 120 Abs. 4 S. 3, ZPO § 628,
Stichworte:Fristbeginn, Stattgabe Scheidungsantrag vor Entscheidung über Folgesache, Versorgungsausgleich,
Verfahrensgang:AG Leipzig 30 F 216/94 vom 26.05.2000

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