JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 11.12.2007, Aktenzeichen: 8 U 1812/07
| Leitsatz: | Ein für die Versäumung der Berufungsfrist mitursächliches, zur Gewährung von Wiedereinsetzung führendes schuldhaftes Untätigbleiben kann der Berufungsführer, dessen Berufungsschrift gegen das amtsgerichtliche Urteil eine Woche vor Ablauf der Berufungsfrist beim Landgericht eingegangen ist und der erst nach Verstreichen dieser Frist beim gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zuständigen Oberlandesgericht Berufung eingelegt hat, dem Landgericht allenfalls dann anlasten, wenn die diesem rechtzeitig vorliegenden Informationen auf den ersten Blick dessen Unzuständigkeit ergaben. |
| Rechtsgebiete: | GVG, ZPO |
| Vorschriften: | GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b, ZPO § 233, |
| Verfahrensgang: | AG Pirna, 1 C 950/06 |
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