JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 11.12.2006, Aktenzeichen: 8 U 1940/06
| Leitsatz: | 1. Bei Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG und vorsorglicher Anrufung der beiden als funktionell zuständig in Frage kommenden Berufungsgerichte besteht nicht die Möglichkeit, den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO durch das eine an das andere Gericht (oder umgekehrt) zu verweisen. 2. Rechtshängigkeit, auf deren Zeitpunkt § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG abstellt, ist nicht zwingende Anwendungsvoraussetzung der Vorschrift. Hatte eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand während des gesamten ersten Rechtszuges unzweifelhaft nicht im Inland, kommt es auf eine - nur für den genauen Beurteilungszeitpunkt innerhalb der ersten Instanz relevante - wirksame Klagezustellung nicht an und ist das Oberlandesgericht für die Berufung selbst dann zuständig, wenn das Amtsgericht die Rechtshängigkeit des beschiedenen Anspruchs zu Unrecht angenommen hat. 3. Hat das Amtsgericht über eine Nichtigkeitsklage entschieden, ist für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig, wenn eine der Parteien bei Rechtshängigkeit der Nichtigkeitsklage ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte; die Gerichtsstandsverhältnisse des Ausgangsverfahrens sind insoweit bedeutungslos. 4. Im Falle der Verwerfung oder Abweisung einer unbeschränkten Nichtigkeitsklage bemisst sich die Beschwer allein nach dem Wert des Hauptsacheanspruchs, über den im Ausgangsprozess zu Lasten des Nichtigkeitsklägers entschieden wurde. |
| Rechtsgebiete: | GVG, ZPO |
| Vorschriften: | GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, ZPO § 281, |
| Verfahrensgang: | AG Leipzig 9 C 2497/03 vom 06.09.2006 |
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