JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 11.07.2007, Aktenzeichen: 8 U 1000/07
| Leitsatz: | 1. Eine unter Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG vorgenommene Weiterleitung der Akten durch das als Berufungsgericht angerufene Landgericht an das Oberlandesgericht, um die der Berufungsführer nicht gebeten hat, begründet grundsätzlich keine Sachbefassungs- und Entscheidungszuständigkeit des letztgenannten Gerichtes. 2. Eine solche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts scheidet erst recht dann aus, wenn die Weitergabe der Akten ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt ist, die funktionelle Unzuständigkeit des angerufeenen Landgerichts nicht einmal klar auf der Hand liegt und der Berufungsführer überdies nachträglich deutlich macht, dass er das Landgericht weiterhin für zuständig hält. |
| Rechtsgebiete: | GVG |
| Vorschriften: | GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b, |
| Verfahrensgang: | AG Stollberg 2 C 32/06 LG Chemnitz 6 S 162/07 |
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