JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 11.04.2001, Aktenzeichen: 15 W 1812/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Die weitere sofortige Beschwerde wegen der Vergütung eines Ergänzungspflegers ist unzulässig, wenn sie nur hilfsweise, nämlich unter der Bedingung der Erfolglosigkeit einer gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erhobenen Gegenvorstellung, eingelegt wird, weil die Entstehung einees Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich keinen Schwebezustand verträgt und eine Prozesshandlung, die ein Verfahren oder eine Instanz erst einleiten soll, daher bedingungsfeindlich ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1836 d, BGB § 1836 c Nr. 2, FGG § 13 a Abs. 1, |
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