JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 10.05.2005, Aktenzeichen: Ss (OWi) 886/04
| Leitsatz: | 1. Die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat, oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsanlauf des Computer eingegriffen hat. 2. Führte die Bußgeldbehörde das Ermittlungsverfahren zunächst gegen Unbekannt, stellt die Entscheidung, nunmehr gegen einen bekannten Betroffenen zu ermitteln, eine Individualentscheidung des Sachbearbeiters dar, über die die Bußgeldbehörde in der Akte Zeugnis ablegen muss. 3. Die Verjährung kann gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dadurch unterbrochen werden, dass ein Polizeibeamter dem Betroffenen fernmündlich die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitteilt und sich die Tatsache und das Datum der Unterbrechungshandlung unmittelbar aus der Akte ergibt. 4. Eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit liegt auch dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht nur die durch Zeichen 274 beschränkte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, sondern auch die an sich innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in erheblicher Weise (hier: um 16 km/h) überschreitet. In diesem Fall kann er sich hinsichtlich der Überschreitung der durch das Zeichen angeordneten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf ein sogenanntes "Augenblicksversagen" berufen. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO, StVG, BKatV |
| Vorschriften: | OWiG § 33, OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., StPO § 345 Abs. 1, StPO § 80 Abs. 3 Satz 2, StVG § 24, StVG § 26 Abs. 3, BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Pirna 4 OWi 147 Js 24504/04 vom 07.09.2004 |
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