JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 10.05.2004, Aktenzeichen: 15 W 325/04
| Leitsatz: | Kann ein Anspruch entweder aus einer bürgerlich-rechtlichen Grundlage (Handelsvertretervertrag) oder aus einer arbeitsrechtlichen Grundlage (Anstellungsvertrag) hergeleitet werden (so genannter aut-aut-Fall), sind für die Zulässigkeit des vom Kläger behaupteten Rechtswegs die diesen Rechtsweg begründenden Tatsachen zwar auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Einer Beweisaufnahme zu streitigen Tatsachen bedarf es zur Klärung der Rechtswegfrage darüber hinaus jedoch nicht. Einwendungen des Beklagten sind allein für die Entscheidung in der Sache von Bedeutung. Eine vom Kläger vorgetragene Anspruchsgrundlage, die offensichtlich nicht besteht, hat allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben. |
| Rechtsgebiete: | GVG, ArbGG, HGB |
| Vorschriften: | GVG § 13, GVG § 17, ArbGG § 5 Abs. 3, HGB § 92a, |
| Verfahrensgang: | LG Dresden 6 O 3554/02 vom 11.06.2003 |
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