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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 10.02.2004, Aktenzeichen: 8 U 2225/03 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 8 U 2225/03

Beschluss vom 10.02.2004


Leitsatz:1. Eine gemeinnützige Stiftung hat ihr Vermögen zur Prozessfinanzierung einzusetzen. Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht mit dem stiftungsrechtlichen Vermögenserhaltungsgebot begründet werden.

2. Die stiftungsrechtliche Verpflichtung, den Vermögensstock zu erhalten, hat nicht zur Folge, dass eine bei der Anlage des Stiftungsvermögens beratende Bank der Stiftung von einer Anlage in Aktien- oder Rentenfonds abraten müsste. Die Einhaltung der stiftungsrechtlichen Vorschriften obliegt allein der Stiftung selbst.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO §§ 114 ff., ZPO § 115, ZPO § 116 I Nr. 2,
Stichworte:Keine PKH für Schadensersatzklage einer vermögenden gemeinnützigen Stiftung wegen fehlerhafter Anlageberatung,
Verfahrensgang:LG Leipzig 4 O 971/03 vom 11.11.2003

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