JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 08.12.1999, Aktenzeichen: 15 W 1672/99
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. § 1 Abs. 3 BVormVG stellt eine Härteregelung mit dem Ziel der Besitzstandswahrung für berufserfahrene Betreuer dar. 2. § 1 Abs. 3 BVormVG ist auf den Vereinsbetreuer anwendbar, soweit die verminderte Vergütung für den Betreuungsverein eine Härte darstellt. 3. Im Beitrittsgebiet ist der Höchststundensatz nach § 1 Abs. 3 BVormVG um 10% zu ermäßigen. 4. Eine ausgebildete Krankenschwester mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge erhält auch dann die erhöhte Vergütung nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG, wenn die Betreute in einem Pfegeheim medizinisch versorgt wird. |
| Rechtsgebiete: | BVormVG |
| Vorschriften: | BVormVG § 1 Abs. 3, BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, |
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