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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 08.12.1999, Aktenzeichen: 15 W 1672/99 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 15 W 1672/99

Beschluss vom 08.12.1999


Leitsatz:Leitsatz:

1. § 1 Abs. 3 BVormVG stellt eine Härteregelung mit dem Ziel der Besitzstandswahrung für berufserfahrene Betreuer dar.

2. § 1 Abs. 3 BVormVG ist auf den Vereinsbetreuer anwendbar, soweit die verminderte Vergütung für den Betreuungsverein eine Härte darstellt.

3. Im Beitrittsgebiet ist der Höchststundensatz nach § 1 Abs. 3 BVormVG um 10% zu ermäßigen.

4. Eine ausgebildete Krankenschwester mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge erhält auch dann die erhöhte Vergütung nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG, wenn die Betreute in einem Pfegeheim medizinisch versorgt wird.
Rechtsgebiete:BVormVG
Vorschriften:BVormVG § 1 Abs. 3, BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,

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