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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 08.10.2008, Aktenzeichen: 8 U 1232/08 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 8 U 1232/08

Beschluss vom 08.10.2008


Leitsatz:1. Hat der während der Vertragslaufzeit verzogene Verbraucherleasingnehmer auf Zahlungsverzug gestützte Kündigungsandrohung und Kündigung nicht erhalten und den Leasinggeber hierauf im Zuge des Versuchs einer Sicherstellung hingewiesen, ohne dass dieser vom Rückgabeverlangen abrückt, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Leasinggebers statt der Leistung nicht zwangsläufig aus.

2. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr dann, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug weiter nutzt, obwohl er zu vertragsgerechten Zahlungen weder bereit noch in der Lage ist, und nunmehr seinerseits eine unberechtigte fristlose Kündigung wegen angeblich überhöhten Kraftstoffverbrauchs samt einer Aufforderung zur Rückzahlung aller geleisteten Beträge ausspricht, in deren Folge er das Fahrzeug zurückgibt. In einem solchen Fall kann er dem Leasinggeber eine relevante eigene Vertragsuntreue nicht anlasten.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 280, BGB § 281, BGB § 498,
Verfahrensgang:LG Dresden, 5 O 3209/07 vom 25.06.2008

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