JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 08.02.2005, Aktenzeichen: Ss (OWi) 32/05
| Leitsatz: | 1. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen § 24 Abs. 1 StVG, dem eine Atemalkoholmessung mit einem standardisierten Messverfahren (hier: Dräger Alcotest 7110 Evidential) zugrundeliegt, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens machen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen. 2. Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung. 3. Eine Verwertbarkeit der Messung kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass von dem gewonnenen Messwert ein Sicherheitsabschlag vorgenommen wird. 4. Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann abgesehen werden, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der tatrichterlichen Entscheidung mindestens zwei Jahre vergangen sind und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | StVG |
| Vorschriften: | StVG § 24a Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Eilenburg 6 OWi 252 Js 53992/03 |
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