JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 06.12.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 681/04
| Leitsatz: | Eine Strafvollstreckungskammer ist mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret "befasst", wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 StGB herannaht. Bei langjährigen Haftstrafen ist hierbei regelmäßig ein zeitlicher Vorlauf von etwa sechs Monaten anzusetzen. Denn zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand für die Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 454 Abs. 2 StPO), die sodann zu treffende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sowie die Durchführung eines eventuellen Beschwerdeverfahrens mit ggf. Zurückverweisung und erneuter Entscheidung der Strafvollstreckungskammer. Spätestens zum maßgeblichen Zeitpunkt nach § 57 StGB soll nämlich rechtskräftig feststehen, ob die restliche Strafvollsteckung ausgesetzt wird. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57, StGB § 57 Abs. 1, StPO § 311 Abs. 2, StPO § 454 Abs. 2, StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Dresden StVK 927/04 vom 04.11.2004 |
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