JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 06.09.2007, Aktenzeichen: 2 Ws 423/07
| Leitsatz: | 1.) Die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht erteilten Weisungen nach § 68 b Abs. 1 StGB sind wegen der Strafbestimmung des § 145 a StGB genau zu bestimmen. Erst die genaue Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens gibt dieser Strafnorm, für die die Weisungen die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die hinreichenden Konturen und gewährleisten ihre Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG. Die Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes begründet die Rechtswidrigkeit einer Weisung. 2.) Die Amtsaufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer verlangt die Feststellung konkreter Anknüpfungstatsachen zur sachgemäßen Ausgestaltung der Führungsaufsicht. Bei ihrer Entscheidungsfindung hat die Kammer im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung eine strenge Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 453, StPO § 463, StGB § 68b, |
| Stichworte: | Auflage, Therapie, Alkohol, |
| Verfahrensgang: | LG Zwickau 2 StVK 216/06 vom 26.07.2007 |
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