JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 06.06.2005, Aktenzeichen: Ss (OWi) 712/04
| Leitsatz: | 1. Nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs vom 01. April 1998 (Az.: 31-1132.10/66) soll der Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mindestens 150 m betragen. Ein der Messstelle vorhergehender Geschwindigkeitsrichter begründete nach der Verwaltungsvorschrift einen Ausnahmefall, der ein Unterschreiten des Mindestabstands erlaubt und deshalb eine grobe Pflichtwidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung in subjektiver Hinsicht nicht entfallen lässt. 2. Dem Betroffenen ist in subjektiver Hinsicht auch dann eine grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen, wenn er bei Durchfahren eines Geschwindigkeitsrichters die der letzten Beschränkung vorhergehende Geschwindigkeitsbeschränkung bereis in erheblicher Weise (hier: um 16 km/h) überschritten hat. |
| Rechtsgebiete: | StVG, StVO, BKatV, BKat |
| Vorschriften: | StVG § 24, StVG § 25 Abs. 1 S. 1, StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7, StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4, BKatV § 1, BKatV § 4 Abs. 1, BKat Nr. 11.3, |
| Verfahrensgang: | AG Riesa 7 OWi 166 Js 73197/03 vom 12.03.2004 |
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