JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 06.05.2002, Aktenzeichen: 1 AR 23/02
| Leitsatz: | § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt nicht nur für die notwendige Streitgenossenschaft i.S.d. § 62 ZPO, sondern auch für die einfache gemäß §§ 59, 60 ZPO. Die Vorschrift des § 60 ZPO ist dabei im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen; ihre Voraussetzungen sind immer dann zu bejahen, wenn eine gemeinsame Entscheidung zweckmäßig ist. Das ist nur der Fall, wenn damit ein geringerer prozessualer Aufwand verbunden ist als mit der Durchführung getrennter Prozesse und einander widersprechenden Entscheidungen vermieden werden. Dass gegen alle Streitgenossen nicht dieselben Anträge gestellt werden, ist demgegenüber unerheblich. Erforderlich ist aber, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen; eine bloße sachliche Ähnlichkeit des Geschehensablaufs und des wirtschaftlichen Hintergrundes reicht demgegenüber nicht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 59, ZPO § 60, |
| Stichworte: | Gerichtsstandbestimmung, Streitgenossen, Insolvenzanfechtung, |
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