JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 06.02.2008, Aktenzeichen: 2 VAs 20/07
| Leitsatz: | 1. Ein Vollstreckungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die aus einer ex-ante-Sicht seinen Erlass rechtfertigenden Umstände in Wahrheit nicht bestehen und nicht bestanden haben. 2. Zur Ermittlung der aktuellen Wohnanschrift eines aus der Strafhaft nach "unbekannt" Entlassenen ist regelmäßig eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt am Sitz der Justizvollzugsanstalt angezeigt. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StVollstrO, GG, StPO, SächsMG |
| Vorschriften: | StPO § 457, StVollstrO § 33, GG Art. 103, StPO § 33a, SächsMG § 16, |
| Stichworte: | rechtliches Gehör, Fluchtgefahr, |
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