JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 05.04.2005, Aktenzeichen: 2 Ws 95/05
| Leitsatz: | 1. Als Rechtsgrundlage für die Rückverlegung eines Strafgefangenen vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist allein § 10 ABs. 2 Satz 2 StVollzG (nicht: § 14 Abs. 2 StVollzG) maßgeblich. 2. Ihrer Entscheidung über die (Un)geeignetheit des Gefangenen für den offenen Strafvollzug hat die Vollzugsanstalt einen möglichst vollständig ermittelten Sachverhalt zugrundezulegen, sofern sie ihre Entscheidung auf ein neu anhängiges Ermittlungsverfahren gegen den Gefangenen stützen will. Sie hat dabei zumindest die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und die voraussichtlich noch bevorstehende Dauer des Ermittlungsverfahrens zu klären. 3. Bei Ermittlungsverfahren wegen Vorwürfen, die allein auf zivilrechtliche Streitigkeiten zurückgehen (hier: Betrugsanzeige des Käufers bei gescheitertem Ebay-Kaufvertrag), ist bei der Rückverlegung größte Zurückhaltung geboten. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 05.04.2005, Az. 2 Ws 95/05 |
| Rechtsgebiete: | StVollzG, StPO, GVG |
| Vorschriften: | StVollzG § 10, StVollzG § 10 Abs. 2, StVollzG § 10 Abs. 2 Satz 2, StVollzG § 14, StVollzG § 14 Abs. 2, StVollzG § 14 Abs. 2 Nr. 2, StVollzG § 116 Abs. 1, StVollzG § 119 Abs. 4 Satz 2, StVollzG § 121 Abs. 4, StPO § 467, GVG § 52 Abs. 1, GVG § 60, |
| Verfahrensgang: | LG Leipzig II StVK 253/04 vom 11.01.2005 |
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