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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 03.08.2000, Aktenzeichen: 7 W 1019/00 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 7 W 1019/00

Beschluss vom 03.08.2000


Leitsatz:Leitsatz

§§ 91 a, 98 ZPO bei einer Stufenklage Kostenentscheidung nach Vergleich im Rahmen der Leistungsstufe

Stellt sich nach der Erteilung der Auskunft heraus, dass der Wert des Nachlasses nur gering ist, während im Rahmen des Auskunftsbegehrens ein wesentlich höherer Wert erwartet wurde, so muss sich das Risiko, bei einer unbezifferten Auskunftsklage der Unterlegene zu bleiben, im Wesentlichen zu Lasten der klagenden Partei auswirken.

Der mit dem Auskunftsbegehren in Anspruch Genommene hat zwar durch sein zögerliches Verhalten Anlass zur Erhebung der Auskunftsklage gegeben, nicht aber notwendig zu den überzogenen Wertvorstellungen des Klägers.

OLG Dresden, 7. ZS, Beschluss vom 03.08.2000 - 7 W 1019/00 -
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 a, ZPO § 98,

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