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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 03.07.2007, Aktenzeichen: 13 W 665/06 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 13 W 665/06

Beschluss vom 03.07.2007


Leitsatz:Die Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei erscheint mutwillig, wenn sie für eine streitige entscheidungserhebliche Tatsache, deren Vorliegen sie mangels eigener Wahrnehmung lediglich vermutet, mit Hilfe von Zeugen oder Urkunden beweisen will, die sie nicht selbst zuvor mit positivem Ergebnis befragt bzw. eingesehen hat, obwohl ihr ein entsprechendes Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht zusteht. Dementsprechend ist einem die Insolvenzanfechtung betreibenden Verwalter Prozesskostenhilfe zu versagen, der zum Beweis für eine von ihm vermutete mittelbare Zuwendung des Schuldners allein diesen als Zeugen benennt, bevor er dessen Auskunft eingeholt hat, um die Stichhaltigkeit seiner Vermutung zu prüfen.
Rechtsgebiete:ZPO, InsO, BGB, StGB, StPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 568 Satz 2 Nr. 1, ZPO § 569, InsO § 97 Abs. 1, InsO § 134 Abs. 1, InsO § 140 Abs. 1, InsO § 143, InsO § 145 Abs. 2, BGB §§ 812 ff., StGB § 26, StGB § 27, StGB § 257 Abs. 1, StGB §§ 283 ff., StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 406e, StPO § 475,
Verfahrensgang:LG Dresden, 10 O 3626/05 vom 26.02.2006

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