JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 02.09.2002, Aktenzeichen: 22 WF 115/02
| Leitsatz: | 1. Die Streitwertfestsetzung für eine Ehesache ist in dem Beschwerdeverfahren daraufhin zu überprüfen, ob sie im Gesamtergebnis den in § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG genannten Bemessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung trägt und nicht nur rein schematisch das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten angesetzt ist. 2.a) Soweit dabei der Umfang der Sache zu beurteilen ist, kommt es nur auf denjenigen des gerichtlichen Verfahrens und nicht auf den vor- oder außergerichtlichen Aufwand der beteiligten Rechtsanwälte an. b) Art, Anzahl und Umfang der Folgesachen beeinflussen den Wert der Ehesache nicht. c) Die bloße Tatsache, dass eine Ehesache ohne einander widersprechende Anträge durchgeführt wird, rechtfertigt für sich allein noch keinen Abschlag von dem Dreifachen der Nettoeinkünfte. Vergleichsmaßstab für die Bewertung des Umfanges einer Ehesache sind nicht die von der Zahl her geringen streitigen, sondern die den statistischen Regelfall darstellenden "einverständlichen" Scheidungen. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 12 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | AG Chemnitz 4 F 99/01 vom 17.01.2002 |
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