JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 02.04.2001, Aktenzeichen: 15 W 478/01
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 57 AuslG steht es nicht entgegen, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Haftanordnung in Untersuchungshaft befindet, wenn erkennbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er vor Ablauf von drei Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen wird und die Abschiebung aus ihm zurechenbaren Gründen (hier: fehlende Passersatzdokumente) weder aus der Haft heraus noch im unmittelbaren Anschluss an die Entlassung durchgeführt werden kann. 2. Sicherungshaft gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Ausländer kann auch angeordnet werden, wenn die Staatsanwaltschaft noch keine (positive) Einvernehmenserklärung nach § 64 Abs. 3 AuslG abgegeben hat, weil das fehlende Einvernehmen im Falle späterer Abschiebung jederzeit nachgeholt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | FGG, AuslG, FreihEntG, VwVfG |
| Vorschriften: | FGG § 27, FGG § 29, AuslG § 57, AuslG § 64 Abs. 3, AuslG § 57 Abs. 2, AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4, AuslG § 103 Abs. 2, FreihEntG § 3 Satz 2, VwVfG § 46, |
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