JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Celle > Verkündungsdatum > 07 / 2008
Insgesamt sind 18 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Schlagworte: | Rügepflicht, Präklusionswirkung |
| Leitsatz: | Werden mehrere Rügen erhoben, ist für jede dieser Rügen gesondert zu prüfen, ob sie zulässig ist. Bevor sie gem. § 112 Abs. 1 S. 3 GWB von einer mündlichen Verhandlung absieht, muss die Vergabekammer deshalb zunächst aufgliedern, ggf. aufklären, welche einzelnen Rügen erhoben werden. Soweit ein Bieter aufgrund solcher Umstände ausgeschlossen wird, die die Antragstellerin früher hätte rügen können und müssen, muss auch ein gegen den Ausschluss gerichteter Nachprüfungsantrag unzulässig sein. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 13 Verg 3/08 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, HWG |
| Schlagworte: | Dringlichkeit, Irreführung, Arzneimittel, therapeutische Wirksamkeit |
| Leitsatz: | 1. § 12 Abs. 2 UWG gewährt grundsätzlich eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit für sämtliche Unterlassungsansprüche nach dem UWG und nicht bloß für solche, deren Entscheidung aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen einfach, klar und schnell erfolgen kann. 2. Eine Irreführung nach § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG liegt vor, wenn bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck der wissenschaftlichen Unangefochtenheit erweckt wird, obwohl die behauptete therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung des Arzneimittels in Wahrheit umstritten und nicht nachgewiesen bzw. nicht hinreichend abgesichert ist. 3. Wird mit einer fachlich umstrittenen Wirksamkeitsangabe geworben, ohne dass der Werbende klarstellt, dass seine Überzeugung von der Wirksamkeit seines Produkts nicht unumstritten ist, braucht der Kläger nur die fachliche Umstrittenheit der Wirksamkeitsbehauptung darzulegen und zu beweisen. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 13 U 69/08 | |
| Rechtsgebiete: | NJVollzG |
| Schlagworte: | Strafvollzug, Telefonerlaubnis, Ermessen |
| Leitsatz: | 1. Die Regelung zum Telekommunikationsverkehr der Gefangenen in § 33 Abs. 1 NJVollzG ist eine Koppelungsvorschrift, die auf der Tatbestandsseite den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff des "dringenden Falles" enthält und der Anstalt auf der Rechtsfolgeseite Ermessen einräumt, welches jedoch durch die Formulierung "soll" dahin eingeschränkt ist, dass bei Vorliegen eines dringenden Falles in der Regel das Telefonat zu gestatten ist und nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden darf. 2. Macht die Anstalt von der Möglichkeit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG Gebrauch, den Gefangenen allgemein zu gestatten, Telefongespräche zu führen, und enthalten die Nutzungsbedingungen keine Regelung, nach welchen Kriterien die Gestattung erteilt wird, so ist die Entscheidung über die Genehmigung und Freischaltung der Telefonnummern gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 NJVollzG nach § 26 NJVollzG zu beurteilen. 3. Danach setzt die Ablehnung der Freischaltung einer Telefonnummer auf der Tatbestandsseite zunächst voraus, dass entweder durch das Telefonat die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden (§ 26 Nr. 1 NJVollzG) oder dass zu befürchten ist, dass dadurch ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen ausgeübt oder seine Eingliederung behindert werden würden (§ 26 Nr. 2 NJVollzG). 4. Zunächst ist zu prüfen, ob einer der auf der Tatbestandsseite genannten Ausschlussgründe erfüllt ist. Erst, wenn dies auf Grund konkreter, objektiv fassbarer Anhaltspunkte feststeht, hat die Anstalt ihr Ermessen auszuüben, ob sie die Telefonnummer trotz Vorliegens eines der Ausschlussgründe freischaltet, ob sie dies ablehnt oder ob sie von der Möglichkeit der Überwachung der Telefonate gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 NJVollzG Gebrauch macht. 5. Bei Ausübung des Ermessens hat die Anstalt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Gefangenen auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das auch die Wahl des Mittels einer Meinungsäußerung schützt, zu beachten. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 1 Ws 352/08 (StrVollz) | |
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Schlagworte: | Linksabbiegen, Fahrstreifenwechsel |
| Leitsatz: | 1. Ein Linksabbieger, der an einer sich auf der geradeaus führenden Fahrspur stauenden Fahrzeugschlange auf einer eigens dafür vorgesehenen Linksabbiegerspur vorbeifährt, darf nur dann die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht ausnutzen, wenn es die Straßen, Verkehrs, Sicht und/oder Wetterverhältnisse nicht erlauben. 2. Ein Fahrzeugführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Pkw-Fahrer, der sich auf der Geradeausspur eingeordnet hat, tatsächlich auch in diese Richtung fahren will. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 74/08 | |