JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Celle > Verkündungsdatum > 01 / 2007
Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, VerbrKrG, HWiG |
| Schlagworte: | Schadensersatzpflicht der kreditgebenden Bank, Wissensvorsprung, Beratungsvertrag, "Schrottimmobilien" |
| Leitsatz: | 1. Eine Zusammenarbeit zwischen der den Wohnungserwerb finanzierenden Bank und dem Vertrieb begründet grundsätzlich keine besonderen Pflichten der Bank gegenüber dem Erwerber und Darlehensnehmer. 2. Ein Schadenseratzanspruch des Darlehensnehmers gegen die Bank wegen eines Wissensvorsprungs der Bank im Falle von institutionalisiertem Zusammenwirken und arglistiger Täuschung durch den Vertrieb wegen einer behaupteten arglistigen Täuschung hinsichtlich der Mieteinkünfte bedarf besonderer Darlegung durch den Darlehensnehmer, wenn die in Aussicht gestellten Mieten den üblichen Rahmen nicht verlassen. Dabei kann dem Umstand, dass es sich um eine Wohnung in einem Neubauobjekt handelt, besondere Bedeutung zukommen, weil im Zeitpunkt der Veräußerung der Wohnung an den Erwerber die zu erzielende Miete häufig noch nicht feststehen wird und Angaben zu den Mieteinnahmen häufig nur Prognosen sein werden. 3. Das Bestehen eines Mietspiegels spricht gegen eine Aufklärungspflicht, weil es dann einem Informationsgefälle hinsichtlich der zu erzielenden Mieten fehlt. eine arglistige Täuschung ist deswegen aber nicht von vornherein ausgeschlossen. 4. Es spricht gegen das Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen Bank und Erwerber, wenn es an einem persönlichen Kontakt zwischen Bank und Erwerber fehlt. Ein Beratungsvertrag kommt im Regelfall allein zwischen dem - durch den Vertrieb vertretenen - Verkäufer und dem Erwerber zustande, da das Erwerbsgeschäft im Vordergrund steht. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 100/06 | |
| Rechtsgebiete: | MÜ |
| Schlagworte: | Transportschaden, Luftfrachtführer, Haftungsausschluss bei unzureichender Transportsicherung |
| Leitsatz: | Untersagt ein Luftfrachtführer einem Reisenden die Mitnahme von Handgepäck erst im Rahmen eines Zwischenaufenthalts und kommt es während des Anschlussflugs aufgrund unzureichender Verpackung des Handgepäcks zu dessen Beschädigung, verstößt die Berufung des Luftfrachtführers auf den Haftungsausschluss gemäß Art. 18 Abs. 2 b) MÜ gegen Treu und Glauben. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 11 U 246/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Es rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, wenn der Sachverständige, nachdem er eine Partei zu dem von ihm durchgeführten Ortstermin nicht geladen hat, auf den Hinweis des Gerichts, es sei zu erwägen, einen erneuten Ortstermin mit allen Parteien durchzuführen, erklärt, eine Wiederholung des Ortstermins werde zu keinem anderen Ergebnis führen, es sei "abwegig" das vorliegende Gutachten in Frage zu stellen und gänzlich zu verwerfen. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 13 W 101/06 | |
| Rechtsgebiete: | ARB 94 |
| Schlagworte: | Umfang der Informationsobliegenheit in Rechtsschutzversicherung bei zugrunde liegendem Arzthaftungsprozess |
| Leitsatz: | 1. Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung genügt seiner Informationsobliegenheit nach § 17 Abs. 3 ARB 94 in einem zugrunde liegenden Arzthaftungsprozess, wenn er sich auf einen Vortrag beschränkt, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet. Die geringere Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess wirkt sich entsprechend auf die Informationsobliegenheit gegenüber dem Rechtsschutzversicherer aus. Behandlungsunterlagen müssen erst auf Verlangen des Versicherers vorgelegt werden. Der Versicherungsnehmer muss auch keine ärztlichen Gutachten oder Stellungnahmen vorlegen, aus denen sich die behauptete Fehlerhaftigkeit der ärztlichen Behandlung und ihre Kausalität für die Verletzung ergeben. 2. Nimmt der Versicherungsnehmer verschiedene Ärzte und Krankenhäuser, die ihn nacheinander behandelt haben, wegen eines eingetretenen Schadens (Querschnittlähmung) auf einen einheitlichen Schadensbetrag in Anspruch, so ist er nicht verpflichtet, nach § 17 Abs. 5 c) bb) ARB 94 zunächst die Rechtskraft des Verfahrens gegen das zuletzt behandelnde Krankenhaus abzuwarten. 3. Verlangt der Versicherungsnehmer den Schaden von allen behandelnden Ärzten und Krankenhäusern aber nur einheitlich, sodass diese als Gesamtschuldner anzusehen sind, so ist er zur Vermeidung unnötiger Kosten nach § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 94 verpflichtet zu versuchen, diese gemeinschaftlich und nicht in getrennten Prozessen zu verklagen. Bei unterschiedlichen Gerichtsständen muss er zunächst versuchen, das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 198/06 | |