JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Celle > Verkündungsdatum > 03 / 2006
Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Architekt und Bauunternehmer als Gesamtschuldner, Haftung, Ausgleich |
| Leitsatz: | Wenn im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung von Bauunternehmer und Architekt (BGHZ 43, 227) der Bauherr einen von beiden in Anspruch nimmt, ist eine etwaig im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehende Ausgleichspflicht für den Anspruch des Bauherrn gegenüber dem von ihm in Anspruch genommenen Schuldner unmaßgeblich. Er kann grundsätzlich die volle Leistung von der einen oder anderen Seite verlangen, § 421 BGB. Eine ggf. auch von sachverständiger Seite vorgenommene Quotelung der Verursachungsbeiträge ist hierbei unbeachtlich. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 168/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Wahlrecht zwischen Ersatzbeschaffung/Reparatur und "fiktivem" Schadensersatz |
| Leitsatz: | Der Geschädigte hat sein gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehendes Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt (und damit verloren, vgl. Senat, OLGR 1994, 222), wenn er zunächst auf der Basis einer "fiktiven" Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen. Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher als die "fiktiven" sind, kann er auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallen Kosten verlangen. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 200/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Architektenvergütung, wenn kein Vertrag |
| Leitsatz: | 1. Gibt eine Stadt die vom Land erhaltene Bewilligung von Fördermitteln zurück, zu deren Erreichung ein Architekt Leistungen erbracht hat, und kommt das Bauvorhaben deshalb nicht zur Ausführung, weil der Stadt die erforderlichen Mittel fehlen, entfällt eine Bereicherung und damit ein Bereicherungsanspruch des Architekten. 2. Warum die Bereicherung weggefallen ist, ist unerheblich. Allenfalls aus Treu und Glauben könnte sich etwas anderes ergeben. Bei der dann aber anstehenden umfassenden Würdigung aller Umstände ist auch von Bedeutung, ob die Stadt vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, von der Durchführung des Bauvorhabens abzusehen. 3. Leistungen des Architekten, die im Wege der Akquisition erbracht wurden, können keinen Bereicherungsanspruch auslösen. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 14 U 237/05 | |
| Rechtsgebiete: | UStG, AO 1977, InsO |
| Schlagworte: | Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis, Fälligkeit der Vorauszahlung, Umsatzsteuervorauszahlung, Voranmeldungszeitraum, Entstehung des Anspruchs auf Vorauszahlung der Umsatzsteuer, Aufrechnungsverbot, Teilgläubiger |
| Leitsatz: | Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der die Umsatzsteuervorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, ist auf Umsatzsteuervorauszahlungsschulden, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, nicht anwendbar. Wenn ein Unternehmer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat, wird der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (1977) grundsätzlich mit seiner Entstehung sofort fällig. Der Anspruch des Finanzamts auf Umsatzsteuervorauszahlungen entsteht mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums. Die Fälligkeitsregelung des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO (1977), nach der die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung eintritt, gilt nicht, wenn der Anspruch des Finanzamts keiner Festsetzung durch den Steuerbescheid nach § 218 Abs. 1 AO (1977) mehr zugänglich ist, weil das Finanzamt wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 87 InsO daran gehindert ist, seine Steuerforderung durch Steuerbescheid festzusetzen. Eine Aufrechung mit Gegenforderungen des Finanzamts aus dem Steuerverhältnis kann zulässig sein, wenn ein Unternehmer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat und deshalb der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (1977) schon mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums fällig wird. Das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO kann in diesem Fall nicht anwendbar sein. Bund und Länder sind Teilgläubiger i. S. v. § 420 (2. Alt.) BGB der Umsatzsteuer, deren Aufkommen ihnen gemeinsam zusteht (Gemeinschaftsteuer, Art. 106 Abs. 3 GG). |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 182/05 | |