JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Celle > Verkündungsdatum > 06 / 2004
Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, EGVO Nr. 3950/92 |
| Schlagworte: | Milchquote, Ende des Pachtverhältnis |
| Leitsatz: | 1. Das Recht, abgabenfrei Milch anzuliefern, steht mit Ablauf eines Landpachtvertrages dem Verpächter zu. Dies gilt auch für sog. Altpachtverträge. 2. Dem Verpächter steht die Milchquote auch dann zu, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht selbst Milcherzeuger ist. Ausreichend ist die Absicht, die verfügbare Referenzmenge alsbald auf einen Dritten zu übertragen, der die Erzeugereigenschaft besitzt. 3. Beliefert der Pächter nach Ende des Pachtverhältnisses gleichwohl weiterhin die Milchquote, so steht dem Verpächter ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung jedenfalls insoweit zu, als der Übergang der Referenzmenge auf den Verpächter auch nach öffentlichem Recht rechtskräftig bescheinigt ist. 4. Dieser Bereicherungsanspruch verjährt nicht in der kurzen Frist des § 591 b BGB. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 7 U 27/04 (L) | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Grundschuld, Zinssatz, Bestimmtheitsgrundsatz |
| Leitsatz: | Bei der Grundbucheintragung einer Grundschuld ist die Angabe eines Höchstzinssatzes auch bei der Bezugnahme auf den jeweiligen Basiszinssatz erforderlich, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 4 W 117/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Mutwillen, isolierte Geltendmachung von Folgesachen |
| Leitsatz: | Die Rechtsverfolgung der prozesskostenarmen Partei ist nicht schon deshalb mutwillig (§ 114 ZPO), weil sie die Folgesache nicht bereits im Ehescheidungsverbund geltend gemacht hat. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 21 WF 173/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Keine Schlagwörter eingetragen |
| Leitsatz: | 1. Ein Prozessbevollmächtigter, der sich mittels eines Computerprogramms am Vortag eines auf 11 Uhr angesetzten Termins für eine Fahrtstrecke von etwa 410 Kilometern (im Wesentlichen auf der BAB A 1) eine voraussichtliche Fahrtdauer von 3 Stunden 38 Minuten ermitteln lässt und dann mit 52 Minuten Zeitzugabe startet, darf, wenn der Verkehr für die Dauer von einer Stunde zum Erliegen kommt, nicht bis zur Terminsstunde davon ausgehen, noch rechtzeitig anzulangen. 2. Wenn über das mitgeführte Handy mangels Funkverbindung eine telefonische Benachrichtigung des Gerichts über die zu erwartende Verspätung nicht gelingt, obliegt es dem Bevollmächtigten, eine Raststätte oder Tankstelle aufzusuchen, um die Benachrichtigung über das Festnetz zu veranlassen. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 11 U 57/04 | |