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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht CelleVerkündungsdatum05 / 2004 

Oberlandesgericht Celle

Entscheidungen 05 / 2004



Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


OLG-CELLE – Urteil, 6 U 231/03 vom 06.05.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Im Berufungsverfahren ist nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitmäßiges Urteil zu entscheiden, wenn das angefochtene Urteil an einem Mangel leidet, der ihm die Eignung als Grundlage des weiteren Verfahrens nimmt, und die säumige Partei Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.

2. Auf die Widerklage darf restlicher Werklohn nicht durch Teilurteil zuerkannt werden, wenn die Klagforderung, über die Beweis erhoben werden soll, durch Verrechnung mit der Widerklage verknüpft ist, sodass auch keine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil in Betracht kommt.

3. Mit der Begründung, es fehle dem Vorbringen an Substanz, dürfen einzelne Positionen der Klagforderung nicht durch Teilurteil abgewiesen werden, da es keinen Grund gibt, den Parteien die Möglichkeit abzuschneiden, weiter vorzutragen, solange der Rechtsstreit nicht für die Instanz im Ganzen entschieden ist und das Urteil nicht auch im Ganzen Rechtsfrieden stiften kann.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 6 U 231/03



OLG-CELLE – Urteil, 2 U 213/03 vom 06.05.2004

Rechtsgebiete:BRAGO, Kommunalverfassung des Landes
Leitsatz:Der Antrag gemäß § 62 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Vollstreckung zuzulassen, lässt die Vollstreckungsgebühr (§ 57 BRAGO) erwachsen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Rpfl. 1986, 109).
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 2 U 213/03

OLG-CELLE – Beschluss, 8 W 119/04 vom 05.05.2004

Rechtsgebiete:KostO
Leitsatz:1. Die Regelung des § 21 Abs. 1 KostO, wonach bei Bestellung eines Erbbaurechts der Wert achtzig vom Hundert des Werts des belasteten Grundstücks beträgt, ist auf den Fall der Aufhebung und Löschung eines Erbbaurechts nicht anwendbar.

2. Kauft der Erbbauberechtigte, der in Ausübung des Erbbaurechts ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet hat, später das Grundstück ganz oder teilweise dazu und wird von ihm in dem notariellen Kaufvertrag zugleich die Löschung des Erbbaurechts bewilligt, so bemißt sich gem. § 19 Abs. 2 KostO der Geschäftswert für die Löschung des Erbbaurechts grundsätzlich allein nach dem Wert des errichteten Bauwerks. Der anteilige Wert des Grundstücks ist dagegen nicht zusätzlich zugrundezulegen, sondern wird ausschließlich für den Geschäftswert des Kaufvertrages über den Grundbesitz berücksichtigt.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 8 W 119/04


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