JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Celle > Verkündungsdatum > 12 / 2003
Insgesamt sind 24 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Bürgschaft naher Angehöriger, Durchbrechung der Rechtskraft |
| Leitsatz: | 1. Allein der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf nicht mehr als 25.000 DM beläuft, steht der Anwendung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger nicht entgegen (Fortsetzung von 3 U 69/02). 2. Im Sinne der Rechtsprechung zur Rechtskraftdurchbrechung nach § 826 BGB kommt die Annahme einer sittenwidrigen Ausnutzung eines unrichtigen Titels auch dann nicht allein wegen der objektiven Unrichtigkeit in Betracht, wenn der (Bürgschafts) Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 3 W 109/03 | |
| Rechtsgebiete: | VVG, BGB, BRAO, PflVG, ZPO |
| Schlagworte: | Rechtsanwaltshaftung, Verjährung, sekundärer Ersatzanspruch |
| Leitsatz: | Zum sog. sekundären Ersatzanspruch, namentlich zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt Anlass hat zu überprüfen, ob ihm ein Fehler unterlaufen ist, auf den er seinen Mandanten ggf. hinzuweisen hat. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 196/03 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, BGB |
| Schlagworte: | Anwaltshonorar |
| Leitsatz: | Erklärt der Auftraggeber in Kenntnis des Umstandes, dass die auf einer (formunwirksamen) Vereinbarung beruhende Anwaltskostenrechnung die gesetzlichen Gebühren übersteigt, zahlen zu wollen, so kann hierin die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts liegen. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 188/03 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Schlagworte: | Insolvenzantragspflicht, Verhinderung der Masseschmälerung |
| Leitsatz: | 1. Der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft ist verpflichtet innerhalb der in § 64 Abs. 1 GmbHG normierten Frist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen und nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG Masseschmälerung zu verhindern; er darf aber - zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes - nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bestimmte Leistungen (noch) erbringen, also etwa Zahlungen, die die Erfüllung von für die Gesellschaft vorteilhaften zweiseitigen Verträgen betreffen, die auch vom Insolvenzverwalter vgl. § 103 InsO - erfüllt würden, die der Abwendung höherer Schäden aus einer sofortigen Betriebseinstellung dienen, da auch nach Eintritt der Insolvenz - aber vor einer Insolvenzverfahrenseröffnung - der Geschäfts und Zahlungsverkehr aufrechterhalten werden muss und einer Entscheidung des Insolvenzverwalters - oder eines nach § 22 InsO eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters - nicht vorgegriffen und dessen Entscheidungsspielraum nicht eingeschränkt werden soll. 2. Da es aber ebenfalls zur Sorgfalt des Geschäftsführer als "ordentlichen Kaufmann" gehört, rechtzeitig - nämlich nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 GmbHG - den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, können nur solche Zahlungen als nicht ersatzpflichtig nach § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG qualifiziert werden, die seitens der Gesellschaft auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages (noch) geleistet worden wären; dafür wiederum ist entscheidend, wann ein voraussichtlich eingesetzter Insolvenzverwalter insbesondere die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen - z.B. die Kündigung von Mietverträgen nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO - hätte bewirken können. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 9 U 176/03 | |