| Leitsatz: | 1. Ein Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers liegt noch nicht darin, dass er nach einem Schadenfall zur Klärung der Schadensursache (hier: Risse an einem Bauwerk) mehrere Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, die Subunternehmer seines Versicherungsnehmers zum Verjährungsverzicht auffordert und seinen Versicherungsnehmer anweist, gegen einen Mahnbescheid der Schadensersatz begehrenden Bauherren Widerspruch einzulegen.
2. Eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung des Haftpflichtversicherers liegt jedoch darin, dass er seinen Versicherungsnehmer anweist, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen und es auf ein streitiges Verfahren ankommen zu lassen, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, dass substantiierte Einwendungen gegen die Forderung der Bauherren nicht erhoben werden können, der Versicherungsnehmer sich deshalb ausdrücklich gegen ein gerichtliches Verfahren wandte, und dem Versicherer bewusst sein musste, dass er überhaupt nicht eintrittspflichtig war, weil es sich um nicht versicherte Ansprüche aus der Erfüllung von Verträgen handelte. |