JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Celle > Verkündungsdatum > 04 / 2003
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Vertragsrecht, Schenkung |
| Leitsatz: | 1. Eine Strafanzeige des Beschenkten gegen den Schenker vermag nicht in jedem Fall den Vorwurf groben Undanks zu begründen. Handels es sich nicht um eine objektiv unrichtige und wissentliche falsch erstattete Anzeige, so kommt es darauf an, ob diese der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sie in Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien steht. 2. Bei der Beurteilung eines Verhaltens als grober Undank spielt auch das Verhalten des Schenkers eine Rolle. Hierbei fällt es zu Lasten des Schenkers namentlich ins Gewicht, wenn eine jahrelange Auseinandersetzung der Parteien in verschiedenen Zivil- und Strafverfahren durch das eigene Verhalten des Schenkers mitverursacht wurde, der dem Beschenkten wiederholt und zu Unrecht die Fälschung von Vollmachten vorgeworfen hat. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 6 U 212/02 | |
| Rechtsgebiete: | HOAI |
| Schlagworte: | Bau- und Architektenvertrag, Honoraranspruch des Architekten |
| Leitsatz: | Für den Umfang des ihm erteilten Planungsauftrags (hier: Kostenaufwand des vom Bauherrn beabsichtigten Bauvorhabens) ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 136/02 | |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Schlagworte: | Verfahrensrecht, Beschwerde |
| Leitsatz: | 1. Die Eingabe gegen die Festsetzung des Geschäftswertes ist als Beschwerde und nicht als Gegenvorstellung aufzufassen, wenn die neuerliche Eingabe gegen den Beschluss, welcher die erste Eingabe zurückweist, unzulässig sein könnte, weil sie weit später als sechs Monate nach Erlass der Hauptsacheentscheidung bei Gericht eingeht. Der zurückweisende Beschluss ist dann als Nichtabhilfebeschluss aufzufassen. 2. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO ist entgegen ihrem Wortlaut nicht auf rechtskraftfähige Hauptsacheentscheidung beschränkt, sondern gilt ihrem Sinn und Zweck nach auch für Hauptsacheentscheidungen, die mit unbefristetem Rechtsmittel anfechtbar sind. Die Sechsmonatsfrist läuft dann ab Zugang der Entscheidung bei dem Beschwerdeführer. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 6 W 28/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Der Einwand der Schuldner im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO, er habe die geschuldete Verpflichtung (hier: Auskunft und Rechenschaftslegung) nach Erlass des zugrunde liegenden Vollstreckungstitels erfüllt, ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und hierüber anhand des Akteninhalts ohne weiteres entschieden werden kann. In einem solchen Fall ist der Schuldner nicht auf eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu verweisen. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 6 W 25/03 | |
"Oberlandesgericht Celle - Entscheidungen 04 / 2003 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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