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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht CelleVerkündungsdatum02 / 2003 

Oberlandesgericht Celle

Entscheidungen 02 / 2003



Insgesamt sind 27 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-CELLE – Beschluss, 17 W 12/03 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:AuslG, FGG
Leitsatz:1. Auch im Beschwerdeverfahren nach § 19 FGG ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen.

2. Bei einer Verlängerung der Sicherungshaft sind zuvor Ermittlungen darüber anzustellen, innerhalb welcher Zeit und ob sich überhaupt die für eine Abschiebung notwendigen Passersatzpapiere beschafft werden können. Der Hinweis der am Verfahren beteiligten Behörde, "man habe keine Erfahrungen mit solchen Verfahren", reicht nicht aus.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 17 W 12/03



OLG-CELLE – Urteil, 14 U 31/01 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:HOAI
Schlagworte:Bau- und Architektenvertrag, Bauzeitverzögerung
Leitsatz:Zur Frage einer Zusatzvergütung für Ingenieurleistungen bei einer Bauzeitüberschreitung, wenn die Parteien während der Bauausführung diesbezüglich keine Zusatzvereinbarung getroffen haben.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 31/01

OLG-CELLE – Beschluss, 17 W 11/03 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:AuslG, FGG
Leitsatz:1. Auch im Beschwerdeverfahren nach § 19 FGG ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen.

2. Bei einer Verlängerung der Sicherungshaft sind zuvor Ermittlungen darüber anzustellen, innerhalb welcher Zeit und ob sich überhaupt die für eine Abschiebung notwendigen Passersatzpapiere beschafft werden können. Der Hinweis der am Verfahren beteiligten Behörde, "man habe keine Erfahrungen mit solchen Verfahren", reicht nicht aus.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 17 W 11/03

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 116/02 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Verfahrensrecht, Arrest und einstweilige Verfügung
Leitsatz:Liegt zwischen der Fertigstellung der Bauarbeiten und der Erstellung der Schlussrechnung ein Zeitraum von 1 1/2 Jahren und zwischen der Erstellung der Schlussrechnung und der Beantragung der einstweiligen Verfügung noch einmal 9 Monate, ist kein Verfügungsgrund mehr gegeben.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 116/02


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