JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Celle > Verkündungsdatum > 04 / 2002
Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG |
| Leitsatz: | 1. Der Bauunternehmer kann vom Bauherren im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen, wenn sich aus den zugrunde liegenden Vertragsunterlagen ohne weiteres die Unwirksamkeit der der Bürgschaftsverpflichtung zugrunde liegenden Sicherungsabrede ergibt. 2. Ein Verfügungsgrund liegt jedoch nur dann vor, wenn dem Bauunternehmer im Falle eines Abwartens bis zur Hauptsacheentscheidung ein schwer wiegender Nachteil droht. Dies ist etwa der Fall, wenn die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs erkennbar ungesichert ist, z. B. wegen drohender Insolvenz des Bauherren oder dem Erfordernis einer Klage im Ausland. Dagegen genügt der bloße Umstand, dass der Bauherr gegenüber dem Bürgen dessen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern ankündigt, in der Regel nicht, um einen Verfügungsgrund annehmen zu können. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 6 W 56/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Zur Berechnung einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung nach Inkrafttreten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 10 UF 268/00 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren aus Rechtsgründen eingestellt, ohne überhaupt Ermittlungen aufzunehmen, ist das Oberlandesgericht bei abweichender Rechtsauffassung berechtigt, die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme der Ermittlungen anzuweisen. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 2 Ws 94/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Die unmittelbare Klage einer Miterbin auf Zahlung des auf sie entfallenden Anteils am Nachlass gegen nur einen von mehreren weiteren Miterben ist auch ohne Aufstellung eines zugrundeliegenden Teilungsplans ausnahmsweise dann zulässig, wenn die verklagte Miterbin allein im Besitz des verbliebenen und teilungsreifen Nachlasses ist, und die übrigen nicht verklagten Miterben zuvor im Wege der Absichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sind oder der begehrten Teilung zugestimmt bzw. in nicht erheblicher Form widersprochen haben. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 22 U 99/01 | |