JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Celle > Verkündungsdatum > 03 / 2002
Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Leitsatz: | 1. Das Insolvenzgericht hat nach Feststellung der Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Einberufung der Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 InsO kein Ermessen bei der Entscheidung der Frage, ob es dem Antrag nachkommt; ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist nicht nachzuweisen. 2. Hat das Insolvenzgericht Schwierigkeiten bei der Aufstellung der Tagesordnung für eine von einem Gläubiger beantragte Gläubigerversammlung, so muss es durch Nachfrage bei dem antragstellenden Gläubiger klären, welche Tagesordnungspunkte die Gläubigerversammlung behandeln soll. 3. Bei der Feststellung der Tagesordnung für eine auf Antrag eines Gläubigers einzuberufende Gläubigerversammlung darf das Gericht sich nicht ausschließlich an dem Wortlaut des Antrag des Gläubigers orientieren, sondern muss vielmehr auch dessen erkennbaren Willen berücksichtigen. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 2 W 9/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, StVO |
| Leitsatz: | Bei einer Kollision zweier Radfahrer im Begegnungsverkehr trifft denjenigen, der einen kombinierten Geh- und Radweg in verbotswidriger Fahrtrichtung befährt, das überwiegende Verschulden. Bei schuldhafter Mitverursachung des Unfalls durch den anderen Unfallbeteiligten infolge Unaufmerksamkeit ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des verbotswidrig Fahrenden gerechtfertigt |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 149/01 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Leitsatz: | Soweit für die Festsetzung des Streitwertes einer Ehesache auf die Einkommensverhältnisse der Eheleute abzustellen ist, kommt es auf das in drei Monaten vor Anhängigkeit des Scheidungsantrages erzielte Nettoeinkommen an; eine hiervon losgelöste Annahme des Mindestwertes in Höhe von 4.000 DM (§ 12 Abs. 2 Satz 4 GKG) mit der Begründung, beiden Eheleuten sei ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt worden, ist unzulässig (siehe auch Senatsbeschluss vom 13. Februar 1998 - 10 WF 23/98 = Nds. Rpfl 1998, 175 = FamRZ 1999, 604). |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 10 WF 44/02 | |
| Rechtsgebiete: | SGB X, BGB |
| Leitsatz: | 1. Wenn der Reisende am Urlaubsort am Schalter eines anderen Reiseveranstalters einen Tagesausflug einschließlich Beförderung, Besichtigungsprogramm und fachkundiger Führung bucht, so kommt zwischen dem Reisenden und dem Ausflugsveranstalter ein eigener Reisevertrag über die Ausflugsleistung zustande, sofern der Ausflugsveranstalter nicht zu erkennen gibt, den Ausflug nur zu vermitteln. 2. Nimmt ein Sozialversicherungsträger den Reiseveranstalter aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs auf reisevertraglichen Schadensersatz in Anspruch, so hat der Sozialversicherungsträger die in § 651 g BGB geregelten Fristen selbst zu wahren. Die Ausschlussfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Sozialversicherungsträger Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Vorgang und der Person des Reiseveranstalters erlangt hat. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 11 U 139/01 | |