JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 31.01.2001, Aktenzeichen: 2 U 124/00
| Leitsatz: | 1. § 25 HGB setzt nicht voraus, dass das Handelsgeschäft vollständig, also in seinen sämtlichen Teilen und mit dem ganzen oder nahezu dem gesamten Firmenvermögen übernommen wird. Vielmehr greift die Bestimmung auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Produktlinien von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur für den Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung tritt, dass der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern übernommen wird. 2. Mit Eintritt der Rechtshängigkeit entsteht ein zunächst aufschiebend bedingter prozessualer Kostenerstattungsanspruch, der sich mit Erlass des Kostenausspruchs in einer gerichtlichen Entscheidung in einen durchsetzbaren auflösend bedingten Anspruch umwandelt, bevor er mit Eintritt der Rechtskraft zu einem unbedingten Anspruch wird. |
| Rechtsgebiete: | HGB, ZPO |
| Vorschriften: | HGB § 25, ZPO § 91, |
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