JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 30.08.2006, Aktenzeichen: 3 U 54/06
| Leitsatz: | Rechtsanwaltssozietäten werden grundsätzlich als Außengesellschaft geführt. Scheidet ein Gesellschafter aus der Sozietät aus, ist etwa dann von einer konkludenten Fortsetzungsvereinbarung auszugehen, wenn die ursprüngliche Sozietät in ihrer verbliebenen personellen Zusammensetzung z. B. Standort und Briefkopf (ohne den ausgeschiedenen Gesellschafter) beibehält. Der Beweis für die Identität der Außengesellschaft kann durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung aller Gesellschafter oder durch Zeugen geführt werden, wobei das Zeugnis eines einzigen der verbliebenen Gesellschafter ausreichen kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 736, |
| Stichworte: | Honorarforderung der ursprünglichen Rechtsanwaltssozietät bei Ausscheiden eines Gesellschafters, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg, 1 O 195/05 vom 30.01.2006 |
Um den Volltext vom OLG-CELLE – Urteil vom 30.08.2006, Aktenzeichen: 3 U 54/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-CELLE - 30.08.2006, 3 U 54/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum