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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 30.08.2006, Aktenzeichen: 3 U 54/06 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 3 U 54/06

Urteil vom 30.08.2006


Leitsatz:Rechtsanwaltssozietäten werden grundsätzlich als Außengesellschaft geführt. Scheidet ein Gesellschafter aus der Sozietät aus, ist etwa dann von einer konkludenten Fortsetzungsvereinbarung auszugehen, wenn die ursprüngliche Sozietät in ihrer verbliebenen personellen Zusammensetzung z. B. Standort und Briefkopf (ohne den ausgeschiedenen Gesellschafter) beibehält.

Der Beweis für die Identität der Außengesellschaft kann durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung aller Gesellschafter oder durch Zeugen geführt werden, wobei das Zeugnis eines einzigen der verbliebenen Gesellschafter ausreichen kann.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 736,
Stichworte:Honorarforderung der ursprünglichen Rechtsanwaltssozietät bei Ausscheiden eines Gesellschafters,
Verfahrensgang:LG Lüneburg, 1 O 195/05 vom 30.01.2006

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