JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 30.08.2000, Aktenzeichen: 9 U 19/00
| Leitsatz: | 1. Ist ein grober ärztlicher Behandlungsfehler festgestellt, greifen für den Patienten bei der haftungsbegründenden Kausalität Beweiserleichterungen bis zur Kausalitätsvermutung ein. 2. Für einen groben Behandlungsfehler genügt nicht schon ein Versagen, wie es einem hinreichend befähigten und allgemein verantwortungsbewussten Arzt zwar zum Verschulden gereicht, aber doch passieren kann. Es muss ein Fehlverhalten vorliegen, das aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf. 3. Bei der Frage, ob ein Behandlungsfehler als grob anzusehen ist, geht es um eine juristische Wertung, die nicht der Sachverständige, sondern das Gericht aufgrund der ihm unterbreiteten Fakten zu treffen hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, |
| Verfahrensgang: | LG Hildesheim 4 O 340/98 |
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