JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 30.04.2009, Aktenzeichen: 8 U 11/09
| Leitsatz: | 1. Wird in einem Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbart, dass der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann, sowie der Umfang des Versicherungsschutzes sich im übrigen nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung richtet, so kommt ein Versicherungsschutz in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten ein Darlehen gewährt hat, dieses nicht zurückgezahlt wird, und der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Darlehensnehmer von vornherein nicht zur Rückzahlung in der Lage und/oder willens war (Eingehungsbetrug gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB). 2. Zur Bindungswirkung und Voraussetzungsidentität bei einem Versäumnisurteil für den späteren Deckungsprozess in einem solchen Fall. |
| Rechtsgebiete: | VVG, AHB |
| Vorschriften: | VVG § 100, AHB § 1, AHB § 4, |
| Stichworte: | Privathaftpflichtversicherung, Eigenschaden, Bindungswirkung Haftpflichtprozess - für Deckungsprozess, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover, 13 O 376/07 vom 12.12.2008 |
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