JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 30.01.1998, Aktenzeichen: 4 U 71/98
| Leitsatz: | Hat der Käufer eines Hausgrundstücks bei den Vertragsverhandlungen den Kaufpreis in Kenntnis eines gutachterlich auf 930.000 DM geschätzten Verkehrswertes auf 600.000 DM heruntergehandelt, ist davon auszugehen, dass eine unterlassene Aufklärung darüber, dass der Verkäufer Heizungsrohre nach einem Versicherungsfall entgegen der Empfehlung des Versicherers nicht erneuert, sondern nur repariert hatte, nicht kausal für den Kaufentschluss war, wenn bei einem Schadensfall drei Jahre nach Vertragsschluss Reparaturkosten von 10.289,05 DM (= 1,106 %) des Verkehrswertes und 1,71 % des Kaufpreises) entstehen und davon der Käufer noch 5.265,75 DM als Versicherungsleistung beanspruchen kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 463, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 11 O 246/96 |
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