JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 29.10.2008, Aktenzeichen: 14 U 72/08
| Leitsatz: | 1. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 539 ZPO dar, der nicht rückwirkend allein dadurch beseitigt wird, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung materiellrechtlich für richtig hält. 2. Die Unzulässigkeit eines Teilurteils wird nicht nachträglich durch eine nach Urteilserlass vorgenommene Abtrennung des verbliebenen Rechtsstreits geheilt. 3. Die Rechtsprechung des BGH, nach der die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Konkurs oder Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht berührt und in diesem Fall ein Abschluss durch Teilurteil zulässig sein kann, ist auf Fälle des Todes einer Partei entsprechend anwendbar, wenn die Aussetzung des Verfahrens angeordnet und der Zeitpunkt einer etwaigen Aufnahme des Verfahrens auch durch die unbekannten Erben der verstorbenen Partei ungewiss war (Anschluss an BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 301, |
| Stichworte: | Teilurteil, Zulässigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover, 14 O 172/07 13.03.2008 |
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