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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 29.07.2004, Aktenzeichen: 8 U 16/04 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 U 16/04

Urteil vom 29.07.2004


Leitsatz:1. Die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einer Publikums-Aktiengesellschaft zwecks Aufbaus einer Altersvorsorge durch die Zahlung eines Einmalbetrages sowie weiterer monatlicher Raten stellt im Rahmen der Rechtsschutzversicherung keine unter den Risikoausschluss für selbständige Tätigkeit gem. § 25 ARB 75/95 fallende Tätigkeit dar, wenn es sich um die bloße Verwaltung privaten Vermögens handelt und der atypisch stille Gesellschafter auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann.

2. Die atypisch stille Gesellschaft ist keine Handelsgesellschaft, so dass der Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften nach § 4 Abs. 1c) ARB 75/95 nicht eingreift.
Rechtsgebiete:VVG, ARB 75/95
Vorschriften:VVG § 158 l, ARB 75/95 § 4, ARB 75/95 § 25,
Stichworte:Rechtsschutz bei Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter,
Verfahrensgang:LG Hannover 4 O 131/03 vom 19.12.2003

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