JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 28.03.2006, Aktenzeichen: 14 U 200/05
| Leitsatz: | Der Geschädigte hat sein gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehendes Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt (und damit verloren, vgl. Senat, OLGR 1994, 222), wenn er zunächst auf der Basis einer "fiktiven" Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen. Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher als die "fiktiven" sind, kann er auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallen Kosten verlangen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 249 Abs. 2, |
| Stichworte: | Wahlrecht zwischen Ersatzbeschaffung/Reparatur und "fiktivem" Schadensersatz, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 2 O 82/05 vom 18.08.2005 |
Um den Volltext vom OLG-CELLE – Urteil vom 28.03.2006, Aktenzeichen: 14 U 200/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-CELLE - 28.03.2006, 14 U 200/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum