JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 28.02.2002, Aktenzeichen: 4 U 125/01
| Leitsatz: | 1. Der Zeitpunkt der Qualitätsbemessung ist im Falle einer Straßenbaumaßnahme vorzuverlegen, wenn eine vorbereitende Planung ursächlich für die spätere Enteignung war, diese Planung eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die später verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ. Eine Vorverlagerung kann in Betracht kommen, wenn eine Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplanes eine Fläche für den Bau einer Bundesstraße freihält und die Straße in der Folgezeit im Wesentlichen im Bereich der freigehaltenen Fläche gebaut wird. 2. Bauerwartungsland ist solches Land, dass nach herrschender Verkehrsauffassung in absehbarer Zeit Verwendung zur Bebauung finden wird. Die künftige Zweckbestimmung als Bauland kann nur Beachtung finden, wenn die Bestimmung durch die äußeren Umstände nahe gelegt ist. Solche äußeren Umstände können vorliegen, wenn eine Fläche als Straßentrasse bei angrenzender Bebauung in einem Bebauungsplan freigehalten wird. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, NEG |
| Vorschriften: | BauGB § 93, NEG § 11, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 7 O 551/01 (Baul) |
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