JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 6 U 56/02
| Leitsatz: | 1. Zum Zustandekommen eines für den Auftragnehmer durch einen Handelsvertreter unterzeichneten Bauvertrages, in dem der Auftragnehmer sich ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung vorbehält und bei dem noch ein sog. Bemusterungsgespräch stattfinden soll. 2. Es begründet keine Unverhältnismäßigkeit gem. § 13 Nr. 6 VOB/B, wenn der Auftraggeber auf einer Umdeckung eines mit Betondachsteinen gedeckten Daches besteht, wenn vertraglich ausdrücklich eine Dacheindeckung mit Tondachziegeln vereinbart war, weil der Auftraggeber hierauf aus ökologischen Gründen besonderen Wert legte. Hierbei ist es unerheblich, ob Betondachsteine Tondachziegeln technisch gleichwertig sind oder nicht. |
| Rechtsgebiete: | VOB/B |
| Vorschriften: | VOB/B § 13 Nr. 5, VOB/B § 13 Nr. 6, |
| Stichworte: | Bau- und Architektenvertrag, Gewährleistung beim VOB-Vertrag, |
| Verfahrensgang: | LG Verden 4 O 298/01 vom 14.01.2002 |
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