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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 26.09.2002, Aktenzeichen: 22 U 109/01 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 22 U 109/01

Urteil vom 26.09.2002


Leitsatz:1. Öffnet der Werkunternehmer, der u. a. mit Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt ist, ein vorhandenes Dach, so ist er verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Schutzfolie, Notdach o. ä.) den Eintritt von Niederschlägen in das darunter liegende ungeschützte Wohnhaus zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten in den Sommermonaten ausgeführt werden.

2. Der Rechtsgedanke des § 4 Nr. 5 S. 1 VOB/B gilt auch beim BGB-Werkvertrag. 3. Ergeben sich aus dem Bauvertrag keine anderen Anhaltspunkte, darf der Auftragnehmer nach dem objektiven Empfängerhorizont darauf vertrauen, dass in der vom Werkunternehmer angebotenen Leistung auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen den Eintritt von Niederschlagswasser enthalten sind. Ein Anspruch des Werkunternehmers auf gesonderte Vergütung für diese Maßnahmen besteht in der Regel nicht.
Rechtsgebiete:BGB, VOB/B
Vorschriften:BGB § 631, BGB § 276, VOB/B § 4 Nr. 5 S. 1,
Stichworte:Bau- und Architektenvertrag, Gewährleistung beim Bauvertrag (BGB),
Verfahrensgang:LG Stade 6 O 4/00 vom 04.05.2001

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