JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 26.07.2006, Aktenzeichen: 3 U 87/06
| Leitsatz: | 1. Ein Anerkenntnis in anderer Weise im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt neben einem Verhalten des Schuldners, aus dem sich unzweideutig das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs ergibt, das begründete Vertrauen des Gläubigers voraus, dass sich der Schuldner nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungsfrist auf die Einrede der Verjährung berufen wird. 2. Ein solches Vertrauen ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner der Aufforderung des Gläubigers zur Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses nicht nachkommt und der Gläubiger dies zum Anlass nimmt, seine Forderung gerichtlich geltend zu machen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 3 O 295/05 vom 17.03.2003 |
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